SERVICE Gesetzliche Regelungen Das ändert sich 2026 Anfang 2026 sind neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten: Das ändert sich bei Steuern, Abgaben, Freibeträgen und Co. Steuerbefreiungen Der steuerliche Grundfreibetrag – also jenes Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt von bisher 12 096 Euro auf 12 348 Euro im Jahr 2026. Dieses Jahreseinkommen bleibt steuerfrei. Der Grundfreibetrag dient dazu, das Existenzminimum einer erwachsenen Person zu sichern. Die steuerlichen Kinderfreibeträge (Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) werden von 9 600 auf 9 756 Euro pro Kind angehoben. Die Kindergeldzahlung steigt ebenfalls. Familien erhalten für jedes Kind 259 Euro pro Monat − 4 Euro mehr als bisher. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, ob die steuerliche Entlastung durch Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Ab dem Jahr 2026 wird die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent erhöht (einfache Entfernung). Bisher war sie gestaffelt − bis zum 20. Kilometer konnten 30 Cent je Kilometer angesetzt werden, erst ab dem 21. Kilometer wurden 38 Cent berücksichtigt. Den Weg zur Arbeit können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend machen − egal ob sie sich mit dem Auto, zu Fuß, mit dem Rad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit begeben; sie gilt verkehrsmittelunabhängig. Vom Jahr 2026 an gelten die Regelungen zur sogenannten Aktivrente. Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, dürfen bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen jedoch weiterhin an. Die steuerfreie Ehrenamtspauschale wird von 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr erhöht. Diese steuerfreie Pauschale können Personen nutzen, die sich freiwillig im sozialen, kulturellen oder gemeinnützigen Bereich engagieren. Sie soll kleinere Aufwendungen, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden sind, steuerfrei ausgleichen. Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt von 3 000 auf 3 300 Euro. Die Übungsleiterpauschale richtet sich an Personen, die in Sportvereinen, Volkshochschulen oder ähnlichen Einrichtungen als Übungsleiterin und Übungsleiter oder Trainerin und Trainer tätig sind. Auch diese Pauschale soll helfen, den Aufwand zumindest teilweise auszugleichen, der mit der beschriebenen Tätigkeit einhergeht. Die Einnahmen für derartige Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale beziehungsweise des Übungsleiterfreibetrags nicht überschreiten. Sozialversicherungsrechengrößen Die Sozialversicherungsrechengrößen, also die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beitragsätze, die bestimmen, bis zu welchem Einkommen Beiträge gezahlt werden und wie hoch diese sind, erfahren auch im Jahr 2026 drastische Erhöhungen. Sie umfassen die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung und werden basierend auf der Lohnentwicklung jährlich neu festgelegt, um Beiträge und Leistungen anzupassen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Einkommen bei der Berechnung des Beitrags berücksichtigt wird. Aufgrund der gestiegenen Löhne und Gehälter erhöht sich auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026 von 8 050 auf 8 450 Euro im Monat. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf ein jährliches Bruttoeinkommen von 69 750 Euro (5 812,50 Euro im Monat). 2025 lag sie bei 66 150 Euro (5 512,50 Euro im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze – das ist der Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen – erhöht sich auf 77 400 Euro pro Jahr (6 450 Euro im Monat). 2025 lag sie bei 73 800 Euro jährlich oder 6 150 Euro monatlich. Zum Teil steigen auch die Zusatzbeiträge der jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen kräftig. Ähnliches gilt für private Krankenversicherungen, auch hier gibt es teilweise erhebliche Beitragssteigerungen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar 2026 von 12,82 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich von 556 auf 603 Euro, ab 2027 auf 633 Euro. rh Model Foto: Colourbox.de 24 FOKUS dbb magazin | Januar/Februar 2026
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