dbb magazin 1-2/2026

BEAMTE Gleitzeitdaten: was Personalräte wissen dürfen und was nicht Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, in welchem Umfang Personalräte Anspruch auf Informationen zu Gleitzeitkonten haben (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025, ZfPR online 11/2025, Seite 8 ff.). Viele Kolleginnen und Kollegen fragen sich, ob der Personalrat die Namen derjenigen Beschäftigten erfahren darf, die ihre Gleitzeitgrenzen überschreiten. Die Antwort des Gerichts fällt eindeutig aus: Ohne Einwilligung der Betroffenen dürfen Namen grundsätzlich nicht übermittelt werden. Der Personalrat hatte verlangt, monatlich die namentlichen Salden aller Gleitzeitkonten zu erhalten. Die Dienststelle lehnte dies mit Verweis auf den Datenschutz ab und übermittelte später nur noch anonymisierte Übersichten. Der Personalrat sah darin eine Behinderung seiner Arbeit und rief die Gerichte an. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass der Informationsanspruch des Personalrats zwar weit reiche, aber immer an die Erforderlichkeit gebunden sei. Das bedeutet: Der Personalrat darf nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die er wirklich benötigt, um seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Genau hier setzt das Gericht eine klare Grenze: Für die Überwachung der Einhaltung der Dienstvereinbarung über die Gleitzeit reichen anonymisierte oder pseudonymisierte Daten aus. Damit könne der Personalrat sowohl strukturelle Probleme in einzelnen Bereichen erkennen als auch langfristige Belastungen einzelner Beschäftigter beobachten, ohne deren Namen zu kennen. Wenn es darum geht, die Ursachen für Überschreitungen zu klären, muss sich der Personalrat zunächst an die Dienststellenleitung wenden. Diese kann in der Regel erklären, ob dienstliche Gründe oder persönliche Umstände eine Rolle spielen. Erst wenn die Dienststelle keine ausreichenden Informationen liefert, kann eine Befragung der betroffenen Beschäftigten notwendig werden. Doch auch dafür braucht der Personalrat nicht automatisch vorher die Namen. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Sind Beamte in die „Aktivrente“ einbezogen? Seit dem 1. Januar 2026 gilt die gesetzliche Regelung der sogenannten Aktivrente, die einen steuerfreien Hinzuverdienst bei einer Erwerbstätigkeit im Alter in Höhe von monatlich 2 000 Euro ermöglicht (§ 3 Nr. 21 EStG). Grundvoraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist, dass die zugrunde liegende Beschäftigung nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze stattfindet. Maßgeblich sind hierbei ausschließlich die gesetzlichen Staffelungen (65. bis 67. Lebensjahr) des Rentenversicherungsrechts nach §§ 35, 235 SGB VI. Als zusätzliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber für das Beschäftigungsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit pflichtgemäße Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten hat. Das kann unterschiedliche Konstellationen zur Folge haben: Im Fall des Hinausschiebens des Ruhestands werden Beamtinnen und Beamte von der Aktivrente ausgeschlossen. Beamte können ihr Dienstverhältnis durch einen Antrag auf das Hinausschieben des Ruhestands über die gesetzliche Altersgrenze hinaus verlängern. Dann werden sie weiterhin über ihre Besoldung entsprechend dem Umfang der Beschäftigung alimentiert. Zu berücksichtigen ist, dass in diesen Fällen der bereits erreichte Ruhegehaltssatz durch das Weiterdienen noch auf bis zu 71,75 Prozent ansteigen kann oder mitunter zusätzlich nicht ruhegehaltsfähige Besoldungszuschläge gezahlt werden. Im Falle einer arbeitsvertraglichen Beschäftigung nach Ruhestandseintritt können frühere Beamtinnen und Beamte von der Aktivrente profitieren. Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet das (aktive) Beamtenverhältnis und wandelt sich in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis mit der Gewährung von Versorgungsbezügen als Alimentation. In dieser Fallgruppe kann – jedoch erst nach Erreichen der oben genannten Regelaltersgrenze – ein steuerbefreiter Hinzuverdienst von 2 000 Euro pro Monat erzielt werden. Voraussetzung ist, dass dabei über ein Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 172 Abs. 1 SGB VI Arbeitgeberbeiträge an die Rentenkasse geleistet werden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 SGB IV (Minijobs) sind dagegen nicht umfasst. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Ruhensregelungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst unberührt bleiben. wa Model Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten

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