BEAMTE Beteiligung des Personalrats bei freiwilligen Wochenendeinsätzen Ein aktueller Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2025 setzt ein deutliches Signal für Beschäftigte und Personalräte. Das Gericht entschied, dass Einsätze auf Messen und Präsentationsveranstaltungen außerhalb des regulären Arbeitszeitrahmens, insbesondere an Wochenenden, der Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeit nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliegen. Damit wird eine seit 2022 geübte Praxis der Bundesagentur für Arbeit (BA) korrigiert, bei der der Personalrat nur noch informiert, aber nicht mehr beteiligt wurde. Zwischen 2022 und 2025 nahmen Beschäftigte über 200-mal an solchen Veranstaltungen teil. Die Arbeit wurde als Zeitguthaben verbucht und mit Zuschlägen vergütet. Die Dienststelle argumentierte, die Teilnahme erfolge freiwillig und betreffe nur einzelne Beschäftigte, weshalb kein kollektiver Tatbestand vorliege. Das Gericht widersprach deutlich. Es stellte klar, dass die Verteilung der Arbeitszeit auf Wochenendtage grundsätzlich unabhängig davon mitbestimmungspflichtig ist, ob Beschäftigte sich freiwillig melden. Entscheidend sei, dass die Einsätze regelmäßig stattfinden, viele Beschäftigte betreffen und Auswirkungen auf Arbeitszeitkonten, Zuschläge und Vertretungslasten haben. Besonders deutlich formuliert das Gericht: „Die arbeitszeitbezogene Mitbestimmung zielt auf den Schutz der Beschäftigten vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme.“ Dieser Schutzauftrag könne nur erfüllt werden, wenn der Personalrat frühzeitig eingebunden werde, etwa um Belastungen zu begrenzen oder individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen. Auch das Argument der BA, es handele sich um rein individuelle Wünsche einzelner Beschäftigter, ließ das Gericht nicht gelten. Die Teilnahme an Messen sei dienstlich veranlasst und Teil des gesetzlichen Auftrags zur Berufsorientierung. Damit liege ein kollektiver Tatbestand vor, der die Mitbestimmung zwingend auslöst. Für Personalräte ist die Entscheidung ein wichtiger Erfolg. Sie stärkt die Beteiligungsrechte, schafft Transparenz und schützt Beschäftigte vor verdeckter Mehrbelastung. Wochenendeinsätze bleiben möglich, aber nur mit klarer Beteiligung der Interessenvertretung. Mehr: Zeitschrift für Personalvertretungsrecht, ZfPR 2026, 38. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Wie hoch ist das Witwen- oder Witwergeld und wer erhält es? Das Witwen- und Witwergeld wird grundsätzlich an hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gezahlt. Die Höhe und der Anspruch richten sich nach verschiedenen Faktoren: Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hat oder – für den Fall des Versterbens im aktiven Dienstverhältnis – rechnerisch erhalten hätte, wenn sie mit dem Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten wäre. Bei Ehen, die bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen zumindest einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, bleibt dagegen der damalige Bemessungssatz von 60 Prozent des Ruhegehalts bestehen. Damit überhaupt ein Anspruch entsteht, muss die Ehe mit der verstorbenen Person gemäß dem Bundesrecht mindestens ein Jahr gedauert haben. Im Landesrecht gibt es hierfür mitunter auch geringere zeitliche Hürden, in Hessen beispielsweise drei Monate. Sofern die Mindestehedauer nicht erfüllt ist, gilt die – widerlegbare – Vermutung, dass die Ehe zum Zwecke der Versorgung geschlossen worden ist (Versorgungsehe), was den Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld nicht entstehen lässt. Wurde die Ehe erst nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen und war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die jeweilige beamtenrechtliche Regelaltersgrenze überschritten, besteht ebenfalls kein Anspruch. In diesen Fällen kann stattdessen ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag bestehen. Sind Verwitwete mehr als zwanzig Jahre jünger als die verstorbene Person und ist aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen, wird das Witwen- oder Witwergeld in Abhängigkeit von Altersunterschied und Ehedauer gekürzt. Beziehen Verwitwete weitere Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Versorgungsbezüge oder Renten, kann nach Maßgabe der jeweiligen Höchstgrenzen eine Ruhendstellung des Witwen- oder Witwengeldes erfolgen. Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem sich die Witwe erneut verheiratet. wa Model-Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten
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