TdL und Hessen
AU ohne ärztliche Untersuchung als Kündigungsgrund
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ohne vorherige ärztliche Untersuchung ausgestellt wurde, ist erschüttert. Erweckt sie den Eindruck, es habe eine solche gegeben, kann darin eine Täuschung liegen, die zur fristlosen Kündigung berechtigt (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 5. September 2025, Aktenzeichen 14 SLa 145/25).
Der Fall
Der Kläger, ein seit 2018 bei der Beklagten beschäftigter IT-Consultant, ging gegen seine außerordentliche fristlose Kündigung vor. Hintergrund war eine Krankmeldung im August 2024. Zum Beleg seiner Arbeitsunfähigkeit legte er der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die online gegen Entgelt ohne vorheriges ärztliches Gespräch ausgestellt wurde.
Der Anbieter hatte zwei Varianten der AU im Angebot: Eine mit, eine ohne ärztliches Gespräch. Der Kläger hatte sich für die kostengünstigere Variante ohne Gespräch entschieden. In diesem Fall wird die AU nach Ausfüllen eines Fragebogens durch den Kunden von einem Arzt oder einer Ärztin aus dem Ausland, ohne Praxissitz oder Zulassung in Deutschland, ausgestellt. Optisch entsprach die Bescheinigung dem Vordruck des Musters 1b der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für AU-Bescheinigungen in Papierform. Laut der Bescheinigung war der Kläger von einem „Privatarzt per Telemedizin“ für vier Tage krankgeschrieben. Er sei „arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung“. Der Arbeitgeber stellte Nachforschungen zum Anbieter des Attests an und kündigte anschließend dem Kläger außerordentlich und fristlos, ohne ihn zuvor abzumahnen.
Die Entscheidung
Das Gericht sah in dem Vorgehen eine bewusste Täuschung und hielt die außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für gerechtfertigt. Mit der Bescheinigung habe der Eindruck erweckt werden sollen, dass die Vorgaben der § 4 und § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eingehalten worden seien. Diese seien zwar nicht laut Gesetz zwingend, entsprächen aber anerkanntermaßen den medizinischen Erkenntnissen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. Nach den dortigen Vorgaben darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Obwohl das nicht der Fall gewesen sei, habe der entsprechende Eindruck durch Verwendung des Begriffs der „Fernuntersuchung“ sowie das optische Erscheinungsbild der Bescheinigung erweckt werden sollen. Dies stelle einen derart gravierenden Vertrauensbruch dar, dass eine Abmahnung entbehrlich sei. In der vorangehenden Instanz hatte der Kläger noch Recht bekommen – das Arbeitsgericht hielt jedenfalls eine vorherige Abmahnung für nötig.
Das Fazit
Es scheint einleuchtend, dass einer AU, die lediglich auf der Selbstauskunft des Anfragenden beruht, kein hoher Beweiswert zukommen kann. Die Konsequenz der außerordentlichen fristlosen Kündigung ohne Abmahnung erscheint allerdings unverhältnismäßig. Trotzdem muss der Rat an Beschäftigte sein: Von solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollte unbedingt Abstand gehalten werden. Man riskiert sonst – ob tatsächlich erkrankt oder nicht – unter Umständen den eigenen Arbeitsplatz. Zulässig können dagegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telemedizinischen Untersuchungen – per Telefon oder Videosprechstunde – sein.


