TdL und Hessen
Rückzahlung von Ausbildungskosten – Tarifnorm ist bestimmt genug
Im Streit um die Rückzahlung von Ausbildungskosten entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass § 30 Absatz 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) nicht wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sei (BAG, Urteil vom 15. Juli 2025, Aktenzeichen 9 AZR 112/24).
Der Fall
Die klagende Bundesagentur für Arbeit (BA) verlangte von der beklagten, ehemaligen Studierenden an der Hochschule der BA die Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von 24.675 Euro. Zwischen den Parteien bestand ein Ausbildungsvertrag gemäß TVN-BA. Nach Abschluss des Studiums wurde ein Arbeitsverhältnis begründet, welches die Beklagte innerhalb des ersten Jahres selbst kündigte. Die BA machte daraufhin gemäß § 30 TVN-BA die Rückzahlung eines Teils der Ausbildungskosten geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich auf die Unwirksamkeit der tariflichen Rückzahlungsklausel wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, die Verletzung von Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 12 Absatz 1 GG – Gleichheitssatz und Berufsfreiheit – sowie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund betrieblicher Konflikte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht (LAG) wies sie ab. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.
Die Entscheidung
Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das LAG habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Tarifnorm § 30 TVN-BA sei zu unbestimmt. Vielmehr sei die Norm hinreichend bestimmt und klar auslegbar. Sie lässt sich mit herkömmlichen juristischen Methoden sachgerecht dahingehend auslegen, dass sich der zurückzuzahlende Betrag aus einem zeit- und einem entgeltbezogenen Faktor errechnet. Danach hat die Absolventin abhängig vom Zeitpunkt, zu dem sie nach Abschluss des Studiums bei der Klägerin ausscheidet, das Fünf- bis Fünfzehnfache der zuletzt gezahlten Ausbildungsvergütung zurückzuzahlen. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG ist nicht verletzt, da die Rückzahlungsregelung in Jahresabschnitten sachlich vertretbar ist und innerhalb des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien liegt. Auch die Berufsfreiheit ist nicht betroffen. Tarifverträge mit gestaffelter Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten und eine dreijährige Bindungsdauer sind verhältnismäßig.
Das BAG konnte hingegen nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Das LAG habe hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es müsse prüfen, ob betriebliche Umstände oder Pflichtverletzungen der Klägerin eine Eigenkündigung aus berechtigtem Anlass rechtfertigten. Das Verfahren wird deshalb an das LAG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Das Fazit
Das BAG hat bestätigt, dass § 30 TVN-BA hinreichend bestimmt, rechtmäßig und verfassungskonform ist. Die Norm liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Eine Rückforderung von Ausbildungskosten ist grundsätzlich möglich, wenn Auszubildende das Arbeitsverhältnis innerhalb der Bindungsfrist aus eigenem Verschulden beenden.


