RECHT Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Stefan Sommer (som) und Matthias Warnking (wa) Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Unsplash.com/Getty Images Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 57,20 Euro zzgl. 10,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,40 Euro zzgl. 2,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Dorr, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 67, gültig ab 1.1.2026. Druckauflage: 540 724 (IVW 1/2026). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 5|2026, 77. Jahrgang Arbeitszeit in Werkstätten für behinderte Menschen 38,5-Stunden-Woche nach TV-L Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen fallen unter die arbeitszeitverkürzende Sonderregelung des Tarifvertrages für die Länder (TV-L). Für sie gilt im Tarifgebiet West – und damit auch in Berlin – eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 13. November 2025 festgestellt (6 AZR 73/25). Die Klägerin ist seit dem Jahr 2001 als Arbeitsgruppenleiterin im handwerklichen Erziehungsdienst in einer von der Beklagten betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen in Berlin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verweist dynamisch auf den BAT-O (Bundes-Angestelltentarifvertrag) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Ablösung des BAT-O wendete die Beklagte den TV-L an und legte zuletzt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39,4 Stunden zugrunde, entsprechend der für das Land Berlin geltenden Regelung. Die Klägerin verlangte demgegenüber die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ab Mai 2022. Sie machte geltend, in einer Einrichtung für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd TV-L tätig zu sein. Die Beklagte hielt dem entgegen, Werkstätten für behinderte Menschen seien von dieser Tarifnorm nicht erfasst; zudem sei konkludent eine höhere Arbeitszeit vereinbart worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Das BAG entschied, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin nach dem TV-L richtet und 38,5 Stunden pro Woche beträgt. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT-O sei ergänzend so auszulegen, dass nach dessen Ablösung der TV-L Anwendung findet. Die Parteien hätten eine dynamische Anpassung an die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst der Länder gewollt. Dass sie im Verlauf des Arbeitsverhältnisses eine höhere Arbeitszeit vereinbart hätten, sei unschädlich. Für Beschäftigte in Berlin seien die Regelungen des Tarifgebiets West maßgeblich. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 219 SGB IX seien als Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen anzusehen. Der Klammerzusatz „Schulen, Heime“ in der Tarifnorm habe lediglich erläuternden Charakter und schließe andere Einrichtungen nicht aus. Urteil des Monats © Unsplash.com/Getty Images SERVICE 41 dbb magazin | Mai 2026
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==