dbb magazin 5/2026

BLICKPUNKT Auch die Anpassung von Inhalten an verschiedene Endgeräte gehört zur digitalen Barrierefreiheit. Moderner Staat So funktioniert digitale Barrierefreiheit Seit Juni 2025 müssen alle digitalen Angebote von Ministerien und Behörden barrierefrei gestaltet sein: Websites, mobile Anwendungen, elektronische Verwaltungsabläufe und elektronische Aktenführung. Bürgerinnen und Bürger sollen diese Leistungen unabhängig von etwaigen Einschränkungen, seien sie körperlicher oder kognitiver Natur, chronisch oder temporär, nutzen können. Was gilt es dabei zu beachten, wer hilft und wo läuft es besonders gut? Nicht den Menschen dazu zu zwingen, sich in eine ungeeignete Umwelt zu integrieren, sondern die Umwelt so zu gestalten, dass sie für alle zugänglich ist: Das ist der Kern der Inklusion. Hürden so weit wie möglich zu identifizieren und aus dem Weg zu räumen oder bestenfalls mit Beginn der Planung dafür zu sorgen, dass sie gar nicht erst entstehen: Das ist das Wesen der Barrierefreiheit. Und zwar in der gebauten wie in der digitalen Umwelt. Relevant kann sie irgendwann im Leben für uns alle werden – spätestens dann, wenn das Alter Einschränkungen mit sich bringt. Rechtliche Grundlagen In der öffentlichen Verwaltung läuft die Transformation zu digitaler Barrierefreiheit schon seit Jahren, denn bei der Erstellung neuer digitaler Services war sie bereits seit Beginn des Jahrzehnts dazu verpflichtet. Die ausschlaggebenden rechtlichen Grundlagen sind im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) § 12a, in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0, in der EU-Richtlinie 2016/2102 sowie im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFGS) festgelegt, das die EU-Richtlinie 2018/882 umsetzt und die Pflichten auch um die Anpassung älterer Angebote erweitert, für die bis zum 28. Juni 2025 eine Nachfrist galt. Zusätzlich haben Bundesländer wie Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen eigene Verordnungen und Gesetze erlassen. Bund, Länder und Kommunen sind damit zu Vorreitern einer digitalen Entwicklung geworden, die seit Juni 2025 im Zuge des BFGS auch für kommerzielle Anbieter von digitalen Leistungen wie Webshops, E-Ticket-Systemen und Ähnlichem obligatorisch geworden ist. Verbindliche Standards Digitale Barrierefreiheit heißt: Die digitalen Services der öffentlichen Verwaltung sind so aufzubereiten und zu präsentieren, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen körperlichen und kognitiven Einschränkungen wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sind. Das gilt für Webauftritte, Apps, Dokumente und Formulare und betrifft ebenso die verwaltungsinternen elektronischen Abläufe. Wahrnehmbar bedeutet, dass die Inhalte mit allen Sinnen erfassbar sein müssen – durch skalierbare Schriften, ausreichende Farbkontraste, Untertitelung von Videos und Alternativtexte für Bilder. Bedienbar meint, dass eine Navigation ausschließlich per Tastatur möglich sein muss, denn nicht alle kommen mit einer Maus zurecht. Weiterhin sollen Klickflächen von ausreichender Größe zur Verfügung stehen und es darf keine zeitkritischen Interaktionen ohne Alternative geben. Verständlichkeit zielt auf die Klarheit von Sprache und Struktur. Die Navigation muss in sich schlüssig, am besten intuitiv sein, wichtige Inhalte sind in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen und Fehlermeldungen sind mit Lösungshinweisen zu versehen. Der Einsatz von Videos in Gebärdensprache zählt (noch) nicht zu den Mindestanforderungen. © Unsplash.com/afshin 18 FOKUS dbb magazin | Mai 2026

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